RS Vwgh 1997/6/26 96/16/0286

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92 Abs2;
BAO §93;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83 Abs2;

Rechtssatz

Da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem FinStrG mit Bescheid zu ergehen hat, sind für Inhalt und Form dieses Bescheides die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das FinStrG sieht die mündliche Form der Erlassung eines Bescheides über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht vor. Daher hat dieser Bescheid schriftlich zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160286.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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