RS Vwgh 1997/6/27 97/02/0143

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §42 Abs2;

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit der tatsächlichen Motornummer ident ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob der Motortausch vom früheren Zulassungsbesitzer vorgenommen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020143.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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