RS Vwgh 1997/7/1 95/08/0320

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG Wr 1973 §29 Abs1;
SHG Wr 1973 §30 Abs1;

Rechtssatz

Unter fristgerechter Geltendmachung des Ersatzanspruches iSd §§ 29 f Wr SHG ist ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen des Magistrats der Stadt Wien zu verstehen (zur Anwendung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gem § 1497 ABGB). Beim Beginn des Fristenlaufes ist nicht auf den Endzeitpunkt der Hilfegewährung abgestellt, sondern auf die Hilfe für die gem § 26 Wr SHG Ersatz zu leisten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080320.X06

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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