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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Unter fristgerechter Geltendmachung des Ersatzanspruches iSd §§ 29 f Wr SHG ist ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen des Magistrats der Stadt Wien zu verstehen (zur Anwendung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gem § 1497 ABGB). Beim Beginn des Fristenlaufes ist nicht auf den Endzeitpunkt der Hilfegewährung abgestellt, sondern auf die Hilfe für die gem § 26 Wr SHG Ersatz zu leisten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080320.X06Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012