RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0089

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §14;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Der Beamte hat auf Grund des § 1 AuskunftspflichtG iVm der in § 45 Abs 1 BDG 1989 geregelten Förderungspflicht der Vorgesetzten in bezug auf ihre Mitarbeiter ein Recht auf Mitteilung der Bewertung seiner Person und insbesondere allfälliger Qualifikationsmängel. Es wäre sinnwidrig, § 14 AusschreibungsG so zu interpretieren, daß dieser auch den Inhalt und die Auswertung aus eigenen Bewerbungsgesuches und Bewerbungsgespräches betrifft, weil in diesem Fall keine schutzwürdigen Interessen bestehen, welche einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Im Falle einer offenbar mutwilligen Anfrage reicht § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG aus, ein Ausufern derartiger Anträge zu unterbinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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