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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht allgemeinen Gepflogenheiten, daß ein freiberuflich Tätiger für das von ihm erbrachte Werk (den von ihm erfüllten Auftrag) nach einem bestimmten Stundensatz honoriert wird (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0110). Das Vorhandensein von "Stundenlisten", in die laut Angabe des Abgabepflichtigen genaue Angaben über Projekt, Datum, Uhrzeit und Inhalt einer Tätigkeit, "wie es in Dienstleistungsbüros allgemein üblich ist", einzutragen gewesen seien, spricht daher allein noch nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130289.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009