RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0289

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht allgemeinen Gepflogenheiten, daß ein freiberuflich Tätiger für das von ihm erbrachte Werk (den von ihm erfüllten Auftrag) nach einem bestimmten Stundensatz honoriert wird (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0110). Das Vorhandensein von "Stundenlisten", in die laut Angabe des Abgabepflichtigen genaue Angaben über Projekt, Datum, Uhrzeit und Inhalt einer Tätigkeit, "wie es in Dienstleistungsbüros allgemein üblich ist", einzutragen gewesen seien, spricht daher allein noch nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130289.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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