RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0033

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1859 §15 Pkt14 BefNwV 1929;
GewO 1994 §213 Abs1 Z1;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
GewO 1994 §28 Abs3;

Rechtssatz

Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Herstellung von Arzneimittel gem § 213 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt auch für den Fall der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit dieses Gewerbes in Ansehung der Erbringung von Leistungen, die in der Regel von Inhabern dieses Gewerbes verlangt werden, einschlägige fachtheoretische Kenntnisse und eine praktische Verwendung in einem in der (bis 31.12.1994 in Geltung stehenden) BefNwV, BGBl 1929/372 angeführten gewerblichen Unternehmen oder in einer Apotheke voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040033.X03

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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