RS Vwgh 1997/9/9 96/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67 Abs2;
AVG §67 Abs4;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs4 idF 1995/471;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauRallg;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 29. Februar 1996, KI-8/94; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):93/01/0356 E 22. Juni 1994 RS 1; 93/01/0456 E 23. Februar 1994 RS 1; 93/10/0118 B 20. September 1993 RS 1; 93/01/0741 B 20. Mai 1994 RS 1; 93/01/0552 B 20. Mai 1994 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Weder der Wortlaut der Bestimmung des § 67c Abs 2 AVG über den gebotenen Inhalt der Beschwerde noch jener des § 67c Abs 4 AVG über die Art der Entscheidung des UVS betreffend Beschwerden gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, daß sich der UVS bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hätte. Aus § 67c Abs 4 AVG ist im Zusammenhalt mit § 67c Abs 2 AVG vielmehr ein Prüfungsauftrag bzw eine Prüfungsverpflichtung des UVS abzuleiten, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des UVS im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt. Auch durch einen Bescheid eines UVS betreffend eine Beschwerde, in der im Antrag nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wurde, kann der Betroffene in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein (ABGEHEN von B 20.9.1993, 93/10/0118, E 23.2.1994, 93/01/0456, B 20.5.1994, 93/01/0552, B 20.5.1994, 93/01/0741, E 22.6.1994, 93/01/0356).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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