RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Für die konkrete Feststellung der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung durch den Bewilligungsinhaber ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen iSd § 21a Abs 3 lit a WRG kommt es nicht auf die isolierte Betrachtung der Einleitungen des Bewilligungsinhabers, sondern auf die konkreten Auswirkungen dieser Einleitungen und deren Gefährlichkeit für den Vorfluter auf der Basis seiner Beschaffenheit vor Einlangen der betroffenen Einleitungen an. Die Verbesserung der Gewässergütequalität des Vorfluters unter der Annahme der Erfüllung der aufgetragenen Vorschreibungen stellt den angestrebten "Erfolg" dar, der dem festzustellenden Aufwand in Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüberzustellen ist. Dieser "Erfolg" ist mit einer nachvollziehbaren Quantifizierung der erreichbaren Verbesserungen der Gewässergütequalität des Vorfluters zu begründen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X11

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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