RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0135

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art117 Abs3;
GdO Stmk 1967 §57 Abs1;
GdO Stmk 1967 §57 Abs4;

Rechtssatz

Die Stmk GdO 1967 enthält keine Anordnung derart, daß es unzulässig wäre, einen einmal im Gemeinderat zur Abstimmung gebrachten, nicht beschlossenen Antrag neuerlich zum Gegenstand einer Entscheidung des Gemeinderates zu machen. Aus dem Umstand, daß ein Antrag nicht die gem § 57 Abs 1 Stmk GdO 1967 geforderte einfache Mehrheit erreicht hat, sondern sich Stimmengleichheit ergibt, kann gem § 57 Abs 4 Stmk GdO 1967 lediglich abgeleitet werden, daß dieser Antrag nicht angenommen, sondern abgelehnt wurde. Aus diesem Abstimmungsergebnis kann nicht geschlossen werden, daß ein Antrag mit einem gegenteiligen Spruch und einer gegenteiligen Begründung mit einfacher Mehrheit beschlossen worden wäre.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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