RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Trägt ein Wasserberechtigter in einem mit ihm geführten Anpassungsverfahren nach § 21a WRG vor, daß die Durchführung aufgetragener Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle unabweislich mit einem Eingriff in fremde Rechte verbunden sei, dann muß sich die Behörde in der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG mit einem solchen Vorbringen des Wasserberechtigten auseinandersetzen und diese seine Behauptung entweder nachvollziehbar widerlegen oder den mit der Überwindung fremder Rechte für den Wasserberechtigten verbundenen Entschädigungsaufwand an den Dritten in die nach § 21a Abs 3 WRG durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbeziehen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X16

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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