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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG OÖ 1990 §22 Abs1;Rechtssatz
Das Unrechtsbewußtsein ist ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (Hinweis E 15.6.1992, 91/10/0146). Ein mangelndes Unrechtsbewußtsein bewirkender unverschuldeter Rechtsirrtum liegt im konkreten Fall nicht vor. Wurde dem Beschuldigten lange vor dem Inkrafttreten des OÖ AWG 1990 (hier im Jahre 1982) auf seine Anfrage vom Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, es bestehe ein öffentliches Interesse an der vom Beschuldigten beabsichtigten Ablagerung (eine Information des Beschuldigten über eine Bewilligungspflicht hinsichtlich dieser Deponie durch das genannte Organ erfolgte nie), so befreit die genannte Kontaktaufnahme mit der Behörde den Beschuldigten nicht von seiner Verpflichtung, sich über spätere Änderungen der Rechtslage zu informieren. Es war dem Beschuldigten nicht gestattet, aufgrund dieser Kontaktaufnahme unbekümmert um Änderungen der Rechtslage zeitlich unbegrenzt Ablagerungen ohne die erforderliche Bewilligung zu tätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070223.X09Im RIS seit
25.02.2002