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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die ausdrückliche Verweisung des § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 auf Einwendungen gemäß § 29 Abs 4 dieses Gesetzes stellt klar, daß dann, wenn der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage in der im § 29 Abs 4 AWG 1990 vorgesehenen Art kundgemacht wurde, das Unterbleiben von Einwendungen dazu führt, daß Personen, auch wenn ihnen die Nachbareigenschaft iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 zukommt, keine Parteistellung erlangen; dies unabhängig davon, ob diese Personen der Behörde persönlich bekannt waren oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X04Im RIS seit
07.06.2001