RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0034

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z5 lita;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

Als Leistende im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 lit a EStG 1972 bzw des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (Hinweis Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 3 EStG 1988, Tz 6.1). Werden die Bezüge von einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also einer Vereinigung des privaten Rechts, geleistet, ist dem Umstand, daß die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes zukommen, keine Bedeutung beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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