RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0066

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §21;
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §53 Abs9;
BewG 1955 §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 88/15/0176 1

Stammrechtssatz

Nur ein Grundstück, das bisher unbebaut war, kann durch die Errichtung eines Gebäudes auf diesem, ab der Erreichung eines bestimmten Baufortschrittes, zu einem Grundstück im Zustand der Bebauung werden. Für den Fall der Rückführung bzw Umwandlung eines bebauten Grundstückes in ein unbebautes trifft das BewG keine Aussage, daß und ab wann das bebaute Grundstück im Zuge des Abbruches des vorhandenen Gebäudes als unbebautes Grundstück gilt. Ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird man von einer Änderung in der Art des Grundstückes erst nach Abbruch bzw Entfernung des gesamten Gebäudes, dh nach Wiederherstellung des vor der Verbauung befindlichen Zustandes sprechen können. Wird ein bisher intaktes Gebäude abgerissen, um darauf ein anderes zu errichten, und befinden sich im Bewertungszeitpunkt auf dem Grundstück noch Gebäudereste (wie zB Grundmauern etc), dann liegt dennoch ein bebautes Grundstück vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130066.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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