RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §10;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Berechnung des Höchstausmaßes von Investitionsbegünstigungen dem Abgabepflichtigen obliegt - bei Streit über diese Höhe der Bemessungsgrundlagen allenfalls im Wege eines Eventualbegehrens -, weil es sonst nur noch ein weiterer Schritt wäre, die Ermittlung des Höchstausmaßes von Steuerbegünstigungen über Antrag des Abgabepflichtigen ganz allgemein der Abgabenbehörde zu überbinden, was wohl kaum ernstlich zu vertreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130059.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten