RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

ABGB §26;
EVKOAOAnfO Art11 Abs1;
KO §172 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Interpretation des Art XI Abs 1 EVKOAOAnfO verbietet sich die Auslegung, daß die erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes gerade in jenem Bereich zu erfolgen hätte, der bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden vorbehalten ist, also im Bereich der Prozeßvertretung von Gläubigern im Konkursverfahren. Nur von solcher Vertretungstätigkeit ist ein nicht bevorrechteter Gläubigerschutzverband auf Basis der im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.9.1991, 4 Ob 81/91, geäußerten Rechtsmeinung ausgeschlossen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190679.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten