RS Vwgh 1997/9/19 95/19/1289

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §131 Abs1;
StGB §144;
StGB §15;
StGB §229 Abs1;

Rechtssatz

Der Fremde wurde wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 229 Abs 1, § 131 Abs 1 StGB und in der Folge wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung zu einer teils unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Berufungsbehörde durfte insbesondere aus der Schwere der dem letztgenannten rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Tat - einer Tat, die mit Vorsatz begangen wurde - zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährde (hier wäre sogar der Tatbestand gem § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 erfüllt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191289.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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