RS Vwgh 1997/9/23 93/14/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs2 Z1;
EStG 1972 §28 Abs2 Z3;
MRG §3;
MRG §4;
MRG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0096 E 23. September 1997

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige das bis zum Jahr 1985 Wohnzwecken dienende Gebäude insofern total umgebaut, als dieses nunmehr ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, so hat er hiebei umfangreiche Baumaßnahmen gesetzt, die weder als Großreparatur noch als Aufwendungen iSd § 3 MRG bis § 5 MRG anzusehen sind. Der Abgabepflichtige hat nämlich weder einen Erhaltungsaufwand getätigt, noch nützliche Verbesserungen von Wohnungen vorgenommen, geschweige denn, Wohnungen vereinigt, sondern vielmehr ein Wirtschaftsgut (Gebäude) anderer Marktgängigkeit geschaffen, weswegen die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140095.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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