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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Legitimation der Diözese Linz zur Beschwerdeführung gegen einen an das Bischöfliche Ordinariat und die Diözesanfinanzkammer gerichteten Bescheid; Rechtspersönlichkeit der Diözese auch für den staatlichen Bereich; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Einbeziehung auch ausländischer Kapitalerträge einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft in die Körperschaftsteuerpflicht im PrivatstiftungsG; keine Verletzung des VertrauensschutzesRechtssatz
Das Handeln des Bischöflichen Ordinariats bzw. der Diözesanfinanzkammer wird im Zweifel der jeweiligen Diözese zuzurechnen sein. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher an, daß der angefochtene Bescheid - ungeachtet der für den Bescheidadressaten gewählten Bezeichnung, in Wahrheit - an die Diözese Linz gerichtet ist und daß weiters die beiden im Rubrum der Beschwerde bezeichneten Beschwerdeführer als eine Einheit, die Diözese Linz, zu deuten sind.
Die Diözese Linz besitzt Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich (vgl. VfSlg 11300/1987). Sie ist daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung des ArtVI Z9 PrivatstiftungsG betreffend die Einbeziehung auch ausländischer Kapitalerträge einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft in die Körperschaftsteuerpflicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im allgemeinen dann den Gleichheitssatz, wenn der Eingriff von erheblichem Gewicht ist und der Steuerpflichtige in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde (vgl. etwa VfSlg. 12186/1989, 12416/1990 und 13020/1992).
Die Transaktionskosten einer Auslandsveranlagung von Kapitalvermögen werden im Verhältnis zu den Kapitalerträgen, die dabei erzielt werden, im Regelfall nicht derart erheblich sein, daß der Gesetzgeber darauf aus Gründen der Sachlichkeit der Regelung Rücksicht nehmen müßte.
Die Beschwerdeführerin ist durch die von ihr kritisierte Regelung bloß so gestellt, als hätte sie ihr Kapitalvermögen in vergleichbarer Weise im Inland veranlagt. Der Umstand allein, daß sich die etwaige Erwartung der Steuerpflichtigen, die Kapitalerträge, die ihr aus der Veranlagung im Ausland zufließen, würden ihr - ohne steuerliche Belastung und somit - unbeschränkt zur (weiteren) Disposition stehen, als unzutreffend herausstellt, macht aber die Regelung nicht verfassungswidrig. Eine solche Erwartung genießt nämlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Schließlich ist auch noch in Betracht zu ziehen, daß die von der Beschwerdeführerin als bedenklich erachtete gesetzliche Regelung nicht etwa auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Veranlagung von Kapitalvermögen im Ausland zurückwirkt, sondern ausschließlich die im Jahre 1993 zugeflossenen Erträge aus einer solchen Veranlagung betrifft. Auch unter diesem Aspekt handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht um einen Eingriff von erheblichem Gewicht, durch den die Steuerpflichtige in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Kultusrecht, Person juristische, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Körperschaftsteuer, Stiftungs- und FondswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2756.1994Dokumentnummer
JFR_10039381_94B02756_01