RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0280

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19;

Rechtssatz

Ob für den Abgabepflichtigen als Rechtsnachfolger des Erblassers eine zivilrechtliche Verpflichtung bestanden hat, mit dem später aus der Veräußerung einer Liegenschaft erhaltenen Geldbetrag ein "Ersatzgrundstück" zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, ist für den Umfang und die Bewertung des Nachlaßvermögens ohne Bedeutung. Dieses später erworbene Grundstück kann nicht Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen und somit nicht Besteuerungsgegenstand sein, weil sich das Grundstück im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht im Vermögen des Erblassers befunden hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erblasser und der Erbe einig gewesen wären, daß der Erbe das Grundstück erwerben soll (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Rz 13 zu § 2; BFH E 23.1.1991, II B 46/90, BFHE 163, 233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160280.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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