RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 95/08/0179 3

Stammrechtssatz

Eine Geschäftsverteilung (zB durch die Geschäftsordnung des Vorstandes eines Vereins), wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus. Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei größer Spezialisierung, nicht, daß ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, daß im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Mißstände vorliegen, dann muß das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). Freilich wäre es in einem solchen Fall Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080108.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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