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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §273a Abs2;Rechtssatz
Wesentlich für die Minderung oder für das Erlöschen des Anspruches auf Sozialhilfe ist nach dem umfassenden Einkommensbegriff des Sozialhilferechtes das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers und nicht die Frage, ob es auf gültigen Rechtsgeschäften beruht. Ob sich die mangelnde Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, aus denen die Einkünfte erzielt werden, nur aus dem verbotenen Charakter der Geschäfte oder auch aus der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfängers ergibt, kann dabei keinen Unterschied machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080017.X01Im RIS seit
13.07.2001