RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0017

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §273a Abs2;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;

Rechtssatz

Wesentlich für die Minderung oder für das Erlöschen des Anspruches auf Sozialhilfe ist nach dem umfassenden Einkommensbegriff des Sozialhilferechtes das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers und nicht die Frage, ob es auf gültigen Rechtsgeschäften beruht. Ob sich die mangelnde Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, aus denen die Einkünfte erzielt werden, nur aus dem verbotenen Charakter der Geschäfte oder auch aus der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfängers ergibt, kann dabei keinen Unterschied machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080017.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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