RS Vwgh 1997/10/1 97/09/0149

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt dem Besch, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodaß dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten kann; dadurch wird dem Besch die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt im Laufe des Verfahrens darzulegen. War der Besch aus beruflichen Gründen verhindert zur Verhandlung zu erscheinen, ist in Ansehung der anwaltlichen Vertretung keine Verletzung des Parteiengehörs gegeben.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090149.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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