RS Vwgh 1997/10/3 95/19/1540

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Veröffentlicht am 03.10.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §68 Abs1;
ZPO §232;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/28 95/19/0566 1 (hier: Satz 1; betreffend das AufenthaltsG 1992 idF der Nov BGBl 1995/351; die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Berufung gegen die wegen verspäteter Antragstellung erfolgte Zurückweisung eines "Verlängerungsantrages" abgewiesen wurde, hängt demnach nicht davon ab, ob über einen früher eingebrachten Antrag - Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung - bereits entschieden worden ist)

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit ist dem AVG fremd. Da die iSd § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 rechtzeitige Antragstellung Erfolgsvoraussetzung eines Verlängerungantrages ist, bewirkt die Rechtskraft der Abweisung des verspätet gestellten Verlängerungantrages nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG in einem anderen Verfahren aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191540.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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