RS Vwgh 1997/10/22 95/13/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs4 impl;
EStG 1972 §57 Abs2 impl;
EStG 1988 §33 Abs4;
EStG 1988 §57 Abs2 idF 1989/660;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0162 95/13/0163 95/13/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 89/13/0135 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung iSd § 33 Abs 4 EStG 1972. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar. Verläßt ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen, liegt eine "dauernde Trennung" iSd § 33 Abs 4 EStG 1972 auch dann vor, wenn die Gatten übereinkommen, die Ehe nach außen hin - etwa mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder - aufrecht zu erhalten. Im Regelfall wird daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130161.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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