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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Bedarf die Anlage nach den in der Auflage zur Erlaubnis genannten Gesetzen keiner Bewilligung, dann kann das Fehlen einer Anlagenbewilligung zufolge der Bewilligungsfreiheit des Anlagenbetriebes keinen Verstoß gegen die Auflage des Erlaubnisbescheides begründen. Die Beh hat in dem eine Bestrafung nach § 39 Abs 1 lit b Z 8 AWG 1990 aussprechenden Bescheid den Bestand einer Genehmigungspflicht nach den in der Auflage genannten Gesetzen untersuchen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070236.X01Im RIS seit
11.07.2001