RS Vwgh 1997/10/23 95/07/0236

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;
AWG 1990 §45 Abs2;
SAG §11 Abs2;
SAG §11 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bedarf die Anlage nach den in der Auflage zur Erlaubnis genannten Gesetzen keiner Bewilligung, dann kann das Fehlen einer Anlagenbewilligung zufolge der Bewilligungsfreiheit des Anlagenbetriebes keinen Verstoß gegen die Auflage des Erlaubnisbescheides begründen. Die Beh hat in dem eine Bestrafung nach § 39 Abs 1 lit b Z 8 AWG 1990 aussprechenden Bescheid den Bestand einer Genehmigungspflicht nach den in der Auflage genannten Gesetzen untersuchen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070236.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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