RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0111

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0112 E 23. Oktober 1997 96/15/0113 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Durch einen Bestandvertrag erhält jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache für eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis (§ 1090 ABGB). Das Mietrecht ist sohin das Recht auf entgeltliche Nutzung einer Sache. Das nach den Verhältnissen des Einzelfalles angemessene Nutzungsentgelt zählt daher nicht zu den Anschaffungskosten des Mietrechtes. Der Mietzins ist - gleichgültig, wann er entrichtet wird - unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjektes (Hinweis E 88/14/0077, 0078, 0079). Anschaffungskosten für das Mietrecht können nur solche Aufwendungen sein, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluß des Mietvertrages als solchen erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150111.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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