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70/06 SchulunterrichtNorm
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
§ 27 Abs 2 SchUG berechtigt - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur zur Wiederholung einer Schulstufe der besuchten, nicht aber einer anderen Schulart. Der Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart ist nämlich Gegenstand gesonderter Regelungen (§ 29 SchUG) und daher von § 27 Abs 2 SchUG nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100108.X02Im RIS seit
02.08.2001