RS Vwgh 1997/10/27 97/10/0193

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0046 E 24. Oktober 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Dass im Falle der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages an denjenigen, der das Vorhaben verwirklicht hat, der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100193.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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