RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0210

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1976 §61;
BauV OÖ 1985 §43 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Anrainer erwirbt Nachbarrechte grundsätzlich nur aus generellen Normen, nicht aber auch aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden), es sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. So hat der Nachbar als Partei des Verfahrens auch das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dieses Recht kann auch der Nachbar geltend machen. Allerdings ist dabei maßgeblich, daß es sich um eine Angelegenheit handelt, die zugunsten des Anrainers entschieden wurde. Dies könnte unter Umständen auch durch eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid geschehen sein (hier: im älteren Baubewilligungsbescheid war jedoch die Auflage weder Ausfluß eines Rechtes, das der nun bf Nachbar im damligen Verfahren geltend gemacht hatte, noch war eine Einfriedung bzw ein Zaun Gegenstand des damaligen Bewilligungsansuchens, während dies für das beschwerdegegenständliche Ansuchen zutrifft).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050210.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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