RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0224

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2;
KStG 1988 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Hat die abgabepflichtige Gemeinde einem ihrer beiden Fußballvereine Subventionen gewährt, die etwa jenen Beträgen entsprochen haben, die dieser Fußballverein für die Benutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen entrichtet hat, so sind die von diesem Fußballverein für die Benutzung der Sportanlagen entrichteten Beträge nicht bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades zum Ansatz zu bringen. Vielmehr lag eine unentgeltliche Überlassung der Sportanlagen vor, die dadurch erreicht worden ist, daß den an die Abgabepflichtigen entrichteten Beträgen etwa gleich hohe Subventionen gegenüberstanden (Hinweis E 11.12.1996, 94/13/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140224.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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