RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0105

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es bedarf nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnises, daß es dem Besch zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Auch ohne einen derartigen Ausspruch wird der Besch nämlich in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ist auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030105.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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