RS Vwgh 1997/11/19 95/09/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1997
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0839/76 E 9. September 1976 VwSlg 9112 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt ein Eigentümer unter Mitvorlage genauer Baupläne ein eindeutig konkretisiertes Ansuchen auf Zustimmung zu Veränderungen am Denkmal nach § 5 DSchG, schränkt er dieses Begehren im Verwaltungsverfahren nicht ein und stellt er auch keine Eventualanträge in der Richtung, nur Teile des Projektes zu bewilligen, hat die Behörde nur darüber zu befinden, ob dem Antrag insgesamt die Zustimmung erteilt werden könne oder nicht. Jede, das Projekt nur beschränkt bewilligende Maßnahme würde kein "Minus", sondern ein unzulässiges "Aliud".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090325.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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