RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0053

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §36 Abs1;
ForstG 1975 §36 Abs4;
ForstG 1975 §36 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Bedarf der Bevölkerung an Erholungsraum" ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß § 36 Abs 1 lit a ForstG 1975 darunter (nur) einen solchen "Bedarf" versteht, der "infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll"; andererseits ist an Inhalt und Zweck der Erklärung zum Erholungswald im Sinne der Abs 4 und 5 des § 36 ForstG 1975 anzuknüpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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