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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §36 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "Bedarf der Bevölkerung an Erholungsraum" ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß § 36 Abs 1 lit a ForstG 1975 darunter (nur) einen solchen "Bedarf" versteht, der "infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll"; andererseits ist an Inhalt und Zweck der Erklärung zum Erholungswald im Sinne der Abs 4 und 5 des § 36 ForstG 1975 anzuknüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X02Im RIS seit
07.06.2001