RS Vwgh 1997/11/25 93/14/0163

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

EStG 1988 §26 Z4;
RGV 1955 §34;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, an denen sich der Arbeitnehmer an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält (Hinweis E 14.10.1980, 2759/80, 2829/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140163.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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