RS Vwgh 1997/11/26 95/03/0075

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es entspricht nicht der Anforderung des § 4 Abs 1 lit b StVO, wenn eine Gefahrenquelle (hier: offener Kanalschacht) durch Altpapiercontainer abgesichert wird, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die anderen Verkehrsteilnehmer (etwa auch Kinder) von diesem für alle Verkehrsteilnehmer gefährlichen, durch das Verschieben des Kanaldeckels geöffneten Schacht (etwa 60 cm Durchmesser und 8 m Tiefe) abgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030075.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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