RS Vfgh 1996/10/18 B2619/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §17 Abs3
ZPO §66
ZPO §84

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags (durch Beschluß des Präsidenten).

Rechtswirksame Zustellung des Verbesserungsauftrags durch Hinterlegung; keine fristgerechte Vorlage einer Bestätigung über die Dauer der angeblichen Abwesenheit des Einschreiters von der Abgabenstelle.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2619.1995

Dokumentnummer

JFR_10038982_95B02619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten