RS Vwgh 1997/12/9 97/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §78 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/08/28 95/04/0128 1

Stammrechtssatz

§ 78 Abs 2 GewO 1994 setzt voraus, daß bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs 2 GewO 1994 ermächtigt die Beh nicht zur Erteilung von (anderen und zusätzlichen) Auflagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten