RS Vwgh 1997/12/10 95/13/0115

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Sonderleistungen sind solche, die während der Dauer des Nutzungsrechtsverhältnisses als Leistungen des Vermieters über die Raumüberlassung hinaus erbracht werden, wie etwa Frühstückszubereitung, Inventarüberlassung und Bettwäscheüberlassung sowie Geschirrüberlassung und Küchengeräteüberlassung. Ein Vermieter hingegen, der auf welchem Wege immer - und sei es auch mit erheblichem Aufwand - versucht, seinen Mieter zur Räumung des Bestandobjektes zu veranlassen, erbringt diesem Mieter mit daraufhin gerichteten Anstrengungen keine über die Wohnraumüberlassung hinausgehende "Leistung", die sich als Argument für die Gewerblichkeit der Vermietungstätigkeit erfolgreich ins Treffen führen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130115.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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