RS Vwgh 1997/12/10 95/13/0115

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §32;
EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, daß sie nach außen als gewerbl Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130115.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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