RS Vwgh 1997/12/10 95/13/0115

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Das für die Abgrenzung der Vermietung als gewerbliche Tätigkeit von der Vermietung als nicht gewerbliche Vermögensverwaltung herangezogene Kriterium der Intensität der Einkünfteerschließung und der Ableitbarkeit einer solchen zu gewerblicher Betätigung führenden Intensität aus der Erforderlichkeit der Führung eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes (Hinweis Tanzer,

Die gewerbliche Vermietung im Steuerrecht, FS Heidinger, Wien 1995, 373 ff; Margreiter, Die Vermietung unbeweglichen Vermögens, SWK 1985/14 A I 151 ff) erscheint dem VwGH für den Fall bloßer Raumvermietung zu Wohnzwecken als ein zur Annahme gewerblicher Betätigung geeignetes Unterscheidungsmerkmal nicht tauglich. Auch zweckmäßig gestaltete Vermögensverwaltung ist durch das Bestreben gekennzeichnet, aus dem verwalteten Vermögen bestmögliche Erträge zu erzielen, was zumal bei entsprechend beträchtlichem Umfang des verwalteten Vermögens zwangsläufig Vorgangsweisen erfordert, die jenen nahe kommen, die eine im § 28 BAO beschriebene Tätigkeit verlangt. Die Gründung einer Gesellschaft eigens für den Zweck der Anschaffung und Verwertung von Vermögen kann ihrer Tätigkeit deswegen allein gewerblichen Charakter auch nicht verschaffen (Hinweis E 17.9.1997, 95/13/0027), weil die Tätigkeitsbeurteilung losgelöst von der Person des Betreibers der Tätigkeit vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130115.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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