RS Vfgh 1996/11/26 G263/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StGB §84 Abs2 Z4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §84 Abs2 Z4 StGB wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Da es dem Einschreiter freisteht, im Zuge des anhängigen Verfahrens bei einem Gericht zweiter Instanz seine Bedenken gegen die bekämpfte Bestimmung darzulegen und dort einen Antrag auf Aufhebung des §84 Abs2 Z4 StGB anzuregen, und ihm somit ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der von ihm für verfassungswidrig erachteten Bestimmung vorzubringen, war der Antrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Da sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung sohin als offenbar aussichtslos erweist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 263/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 G 263/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G263.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96G00263_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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