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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs14 Z1;Rechtssatz
Aus der einmaligen Bestrafung nach dem ViehWG wegen Übertretung der Haltungsbestimmungen folgt noch nicht der in § 13 Abs 14 Z 1 dieses Gesetzes als Voraussetzung für die Verpflichtung, den Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Beriebsflächen zu gestatten, geforderte "Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170306.X01Im RIS seit
20.11.2000