RS Vwgh 1998/1/29 96/15/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/24 94/13/0237 5 (hier: Gilt auch für Bestimmungen der Betriebsvereinbarung).

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kollektivvertrages können mit ihren Arbeitszeitregelungen die Vereinbarung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Gesamtstundenanzahl in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrages frei steht, zugunsten des Arbeitnehmers von diesen Bestimmungen abzuweichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150250.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten