RS Vwgh 1998/2/12 94/15/0184

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs5;

Rechtssatz

Bei Abbaubetrieben kann ein Investitionsfreibetrag für einen angeschafften Bodenschatz auch im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht geltend gemacht werden. Denn die Anschaffung eines Bodenschatzes, der von vornherein bestimmt ist, zum Umlaufvermögen zu gehören, ist vom Zweck einer Investitionsbegünstigung für das Anlagevermögen nicht erfaßt. Auch ein nicht gehobener Bodenschatz ist von seiner Funktion her eher mit der Lagerung von Waren zu vergleichen als mit einem Anlagegut (Hinweis Doralt, EStG/3, § 10, Tz 7;

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10, Tz 16;

Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 10, Tz 3). Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus den bei Doralt, EStG/3, § 10, Tz 7 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10, Tz 16 dargestellten Gründen nicht anzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150184.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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