RS Vwgh 1998/2/18 97/03/0267

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
StVO 1960 §5b;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 5b StVO genügt es, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann (hier: Heftige Gemütserregung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030267.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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