RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0116 E 17. Dezember 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietrechtsverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, daß sie NEBEN dem Bestandverhältnis bestehen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150086.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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