RS Vfgh 1997/2/25 B5019/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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93 Eisenbahn
93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
EisenbahnG 1957 §43 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges mangels Instanzenzugserschöpfung aufgrund Unterlassung der Einbringung einer Berufung an den zuständigen Bundesminister in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung

Rechtssatz

In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet und bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG bis zum zuständigen Bundesminister. Da das EisenbahnG 1957 im Zusammenhang mit §43 Abs7 EisenbahnG 1957 einen Ausschluß des Instanzenzuges nicht vorsieht (nach §43 Abs7 EisenbahnG 1957 wird der Landeshauptmann nicht als vom zuständigen Bundesminister gemäß §12 Abs4 EisenbahnG 1957 delegierte Behörde tätig), hätte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung einbringen können, über die der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (nun Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) zu entscheiden gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • B 5019/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 B 5019/96

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Eisenbahnrecht, Bundesverwaltung mittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5019.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96B05019_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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