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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §1 Abs2 Z5;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/11/0189, 0191 bis 0196Rechtssatz
Maßgebliche Führungsaufgaben iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG liegen nicht nur dann vor, wenn dem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist demnach nicht erforderlich. Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts Indizfunktion haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013