RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0188

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/11/0189, 0191 bis 0196

Rechtssatz

Maßgebliche Führungsaufgaben iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG liegen nicht nur dann vor, wenn dem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist demnach nicht erforderlich. Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts Indizfunktion haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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