RS Vwgh 1998/2/24 96/05/0075

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2 impl;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36 impl;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Bauvorhaben (Diskothek) unter die Nutzungsart Betriebsgebiet subsumierbar ist, sind nicht nur die vom Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen zu ermitteln, sondern auch die anderen vom Betrieb ausgehenden Einwirkungen zu erheben. Bei Einwirkungen iSd § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976 handelt es sich um von der bewilligten baulichen Anlage infolge der bestimmungsgemäßen Benützung ausgehende Emissionenen, die der Festlegung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Nutzungsart dann widersprechen und damit das Bauvorhaben unzulässig machen, wenn es sich um schädlich-störende oder gefährliche - von der Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung abweichende - Immissionen auf die Umgebung handelt, wie zB Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Erschütterung uä (vgl hiezu § 364 Abs 2 ABGB und ähnliche Umschreibungen wie zB § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994). Hiebei ist der gesamte Betrieb, insbesondere auch die Parkplatzanlage laut Betriebsbeschreibung, mitzuberücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050075.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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