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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §364 Abs2 impl;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Bauvorhaben (Diskothek) unter die Nutzungsart Betriebsgebiet subsumierbar ist, sind nicht nur die vom Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen zu ermitteln, sondern auch die anderen vom Betrieb ausgehenden Einwirkungen zu erheben. Bei Einwirkungen iSd § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976 handelt es sich um von der bewilligten baulichen Anlage infolge der bestimmungsgemäßen Benützung ausgehende Emissionenen, die der Festlegung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Nutzungsart dann widersprechen und damit das Bauvorhaben unzulässig machen, wenn es sich um schädlich-störende oder gefährliche - von der Lärmbelästigung und Geruchsbelästigung abweichende - Immissionen auf die Umgebung handelt, wie zB Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Erschütterung uä (vgl hiezu § 364 Abs 2 ABGB und ähnliche Umschreibungen wie zB § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994). Hiebei ist der gesamte Betrieb, insbesondere auch die Parkplatzanlage laut Betriebsbeschreibung, mitzuberücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050075.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011